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| Anerkannte Gütestelle im Landgerichtsbezirk Heilbronn | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Dagmar Lägler (Rechtsanwältin u. Mediatorin BAFM/BM)
Anwalts- und Mediationsbüro Die Gütestelle befasst sich mit der außer-Dagmar Lägler gerichtlichen Einigung von Streitigkeiten aller Klarastr. 10 Art, schwerpunktmäßig aus dem Bereich 74072 Heilbronn Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht. Tel. 07131/627230 Fax: 07131/627240 Sie wird auf Antrag einer Partei tätig. Sie E-mail: rechtsanwaelte@laegler-up.de vermittelt im Rahmen einer mündlichen Ver- handlung zwischen den Parteien mit dem Ziel des Abschlusses einer einvernehmlichen Lösung durch die Parteien (Mediation)
Es fällt ein Stundenhonorar nach der Verfahrens- ordnung der Gütestelle an; dieses Stundenhonorar beträgt EUR 150,00 zzgl. Mwst. Stand: Februar 2006 |
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Gütestelle |
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Bildergalerie |
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| Impressum | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verfahrensordnung der Güte- und Mediationsstelle Dagmar Lägler |
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| Die Gütestelle befasst sich mit der aussergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aller Art, schwerpunktmässig aus dem Bereich Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Das Verfahren wird von einer Mediatorin (BAFM / BM) geleitet. Bei Bedarf kann ein von allen Beteiligten akzeptierter Experte hinzugezogen werden.
Die Mediatorin ist allparteilich, unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Parteien verpflichten sich, die Mediatorin in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugin zu Tatsachen zu benennen, die ihr während des Güteverfahrens offenbart wurden. |
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2. Die Gütestelle wird auf Antrag einer oder mehrerer Parteien tätig. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Baden-Württembergischen Schlichtungsgesetzes, soweit diese Verfahrensordnung keine besonderen Regelungen vorsieht.
Die Partei, die ein Güteverfahren wünscht, stellt einen schriftlichen Antrag.
Die Gütestelle wird nur tätig,
- wenn sich die Parteien schriftlich verpflichtet haben, ihren Streit nach dieser Verfahrensordnung schlichten zu lassen und - wenn die Parteien die Abrede treffen, dass die Verjährung der streitbefangenen Ansprüche bis zum Abschluss der Vereinbarung oder im Falle des Scheiterns bis drei Monate nach Ende des Güteverfahrens gehemmt ist.
Die Mediatorin wird die Parteien darin unterstützten, eine eigenverantwortliche Lösung zu erarbeiten, die sich an den Interessen der Parteien orientiert, so dass sich eine Entscheidung durch die Mediatorin erübrigt. |
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3. Die Gütestelle erhebt eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von EUR 50,00. Die Pauschale ist von der antragstellenden Partei im Voraus zu zahlen. Im Falle des Scheiterns des Güteverfahrens wird diese Pauschale nicht zurückerstattet.
Die Mediatorin erhält ein Zeithonorar von EUR 150,00 je Stunde zuzüglich Umsatzsteuer. Vor Beginn der Güteverhandlung ist ein Vorschuss in Höhe von zwei Stundensätzen, den beide Parteien je zur Hälfte zu tragen zu haben, an die Mediatorin zu bezahlen.
Scheitert das Güteverfahren, tragen die Parteien die Kosten der Mediatorin und die Kostenpauschale je zur Hälfte.
Die Kosten eines notwendigen Experten müssen gesondert verauslagt werden.
Die Parteien haften als Gesamtschuldner gegenüber der Mediatorin für deren Honorar, die Kostenpauschale und die Auslagen des Experten. |
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4. Das Verfahren endet, wenn die den Streit beilegende Vereinbarung abgeschlossen ist oder wenn mindestens eine Partei das Güteverfahren schriftlich gegenüber der Mediatorin und der anderen Partei für gescheitert erklärt. Im Verhandlungstermin genügt eine mündliche Erklärung des Scheiterns.
Sieht die Mediatorin keine Aussicht auf Erfolg, so kann auch sie das Verfahren jederzeit gegen den Willen der Parteien beenden. Eine Begründung bedarf die Entscheidung nicht.
Die Mediatorin hat das Ergebnis des Verfahrens in einem Protokoll festzuhalten. Ist eine Einigung zustande gekommen, muss das Protokoll enthalten:
Das Protokoll ist von der Mediatorin vorzulesen und von allen Verfahrensbeteiligten zu unterzeichnen.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so ist das Scheitern des Güte- und Mediationsverfahrens zu bescheinigen. |
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5. Bei Bedarf kann die Mediatorin in ihrer Eigenschaft als Gütestelle einen Vollstreckungstitel schaffen. |
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6. Die Verfahrenordnung tritt nach der Anerkennung durch die Justizverwaltung in Kraft. |
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| Heilbronn, im Januar 2006 | |||||||||||||||||||||||||||||||||